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Ausbildereignung

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG).

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG).

Die fachliche Eignung ist der Saarländischen Verwaltungsschule als zuständiger Stelle entsprechend nachzuweisen. Verwenden Sie hierzu das Ausbilderdatenblatt.

Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)

Die persönliche Eignung wird im Allgemeinen vorausgesetzt. Sind der zuständigen Stelle (SVS) jedoch Tatsachen bekannt, die gegen eine persönliche Eignung sprechen, so ist sie gehalten, diese zu überprüfen. Das BBiG legt lediglich fest, wer persönlich nicht geeignet ist. Danach ist insbesondere persönlich nicht geeignet, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Berufliche Eignung

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig ist.

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt, wer die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen und
  • Ausbildung abschließen.

Die Eignung ist durch eine Prüfung nachzuweisen (§§ 2 und 4 AEVO)

Andere Nachweise (§ 6 AEVO)

 

  • Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten der AEVO geltenden Ausbildereignungsverordnung bestanden hat, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
  • Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.

  • Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle (SVS) auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.

  • Die zuständige Stelle (SVS) kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise gleichhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.

Fortführen der Ausbildertätigkeit (§ 7 AEVO)

 

Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 AEVO befreit.