Beamte des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes
Im Bereich der Beamtenausbildung obliegt der Saarländischen Verwaltungsschule die theoretische Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen des mittleren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Der Unterricht dient der Vermittlung des für den mittleren Verwaltungsdienst erforderlichen Wissens sowie der durch praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse.
Zulassungsvoraussetzungen
Zum theoretischen Unterricht der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung darf nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 28. Juni 1982 (Amtsbl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) nur zugelassen werden, wer
- die schulische Vorbildung besitzt (vgl. § 4 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung)
- einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableistet (vgl. § 8 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung) und
- die sonstigen Voraussetzungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt (vgl. §§ 7 und 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung).