Lehrgänge für Verwaltungsbeschäftigte
Im Bereich der Beschäftigtenausbildung ist der Saarländischen Verwaltungsschule die Ausbildung und Prüfung der Verwaltungsbeschäftigten übertragen, soweit ein Tarifvertrag für Beschäftigte des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände die Teilnahme an Lehrgängen und die Ablegung von Prüfungen als Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Entgeltgruppe vorschreibt.
Durch die Verwaltungslehrgänge mit abschließender Erster und Zweiter Prüfung erhalten Verwaltungsbeschäftigte neben ihrer Berufstätigkeit die Möglichkeit, sich zu qualifizieren und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Ersten und Zweiten Fachprüfung unter Beweis zu stellen.
Ziel der Verwaltungslehrgänge ist es, jene auch für die praktische Tätigkeit wichtigen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, die für eine erfolgreiche Arbeit in der Zukunft unerlässlich sein werden.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem der von der Saarländischen Verwaltungsschule angebotenen Verwaltungslehrgänge ergeben sich aus §§ 1 und 3 bis 6 der Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom 25. Februar 2026 (Amtsbl. II S. 195). Dabei regelt
§ 3 die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang mit abschließender Erster Prüfung,
§ 4 die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang mit abschließender Zweiter Prüfung,
§ 5 die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang mit abschließender Zweiter Prüfung für Bedienstete der Jobcenter im Saarland (Schwerpunkt Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) und
§ 6 die Voraussetzungen für die Zulassung zum verkürzten Verwaltungslehrgang mit abschließender Zweiter Prüfung für Hochschul- und Fortbildungsabsolventinnen und -absolventen
Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom 25.02.2026
Prüfungsordnung
Am 13. März 2026 ist die Prüfungsordnung für Beschäftigte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst vom 25. Februar 2026 (Prüfungsordnung 2026) in Kraft getreten.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 19 der Prüfungsordnung 2026 eine Übergangsregelung enthält, wonach für die Verwaltungslehrgänge, die bereits vor dem 13. März 2026 begonnen haben, unverändert die Prüfungsordnung für Beschäftigte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst vom 3. Dezember 2019 (Prüfungsordnung 2019) gilt. Erste Lehrgänge, auf die die Prüfungsordnung 2026 Anwendung findet, sind der am 17. März 2026 gestartete Verwaltungslehrgang A II 74, der Verwaltungslehrgang A I 107 sowie der Verwaltungslehrgang A II v2.
Besonders hingewiesen wird auf § 15 Absatz 2 der Prüfungsordnung 2026, wonach die Gesamtnote der Prüfung anders ermittelt wird als nach der Prüfungsordnung 2019. Während die Gesamtnote nach der Prüfungsordnung 2019 aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung (2/3 der Gesamtnote) und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (1/3 der Gesamtnote) ermittelt wurde, fließt nach der Prüfungsordnung 2026 auch die Gesamtlehrgangnote in die Gesamtnote ein. Die Gesamtlehrgangsnote, die sich als Durchschnittsnote aller Lehrgangsnoten berechnet, fließt dabei mit einem Sechstel, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei Sechsteln und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei Sechsteln in die Gesamtnote ein.