Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG).
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG).
Die fachliche Eignung ist der Saarländischen Verwaltungsschule als zuständiger Stelle entsprechend nachzuweisen. Verwenden Sie hierzu das Ausbilderdatenblatt.
Die persönliche Eignung wird im Allgemeinen vorausgesetzt. Sind der zuständigen Stelle (SVS) jedoch Tatsachen bekannt, die gegen eine persönliche Eignung sprechen, so ist sie gehalten, diese zu überprüfen. Das BBiG legt lediglich fest, wer persönlich nicht geeignet ist. Danach ist insbesondere persönlich nicht geeignet, wer
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig ist.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt, wer die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
Die Eignung ist durch eine Prüfung nachzuweisen (§§ 2 und 4 AEVO)
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 AEVO befreit.