SVS-GESETZ
Das Gesetz über die Saarländische Verwaltungsschule regelt die Rechtsform, die Träger und die Aufgaben der Saarländischen Verwaltungsschule. Die Saarländische Verwaltungsschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Schulverbandes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Als Organe der Saarländischen Verwaltungsschule legt das Gesetz den Verbandsausschuss und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fest.
Die Saarländische Verwaltungsschule ist eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für die allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Sie führt die theoretische Ausbildung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch, sie ist Träger der Qualifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst, sie nimmt die Ausbildungsberatung sowie die Ausbildungsüberwachung als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf zur/zum Verwaltungsfachangestellten wahr, führt die dienstbegleitende Unterweisung für Auszubildende im Ausbildungsberuf zur/zum Verwaltungsfachangestellen durch und führt Zwischen- und Abschlussprüfungen für Auszubildende im Ausbildungsberuf zur/zum Verwaltungsfachangestellten und für Absolvierende der Verwaltungslehrgänge mit abschließender Erster und Zweiter Prüfung durch Zudem bietet sie Fortbildungsveranstaltungen zu unterschiedlichen Themenbereichen der öffentlichen Verwaltung an, insbesondere Sonderlehrgänge für den Kommunalen Ordnungsdienst, für die kommunale Verkehrsüberwachung, für den kommunalen Vollstreckungsdienst sowie für Beschäftigte ohne Verwaltungsausbildung.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Lehrbetriebs ist bei der Saarländischen Verwaltungsschule ein Studienausschuss zu bilden.
Die Rechtsaufsicht über die Saarländische Verwaltungsschule fuhrt führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes erfolgt durch das Landesverwaltungsamt.
- Gesetz Nr. 2063 über die Saarländische VerwaltungsschulePDF 355 KBvom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I 2022, S. 450)